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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 28.12.2024
§ 57 Vorhaben
(1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
(2) Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.
