§ 22 BHG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 28.12.2024
§ 22 Vermögenshaushalt
Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 94) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3).

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