§ 19 BHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Struktur des Bundeshaushaltes
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 19 Ordnung der Struktur des Bundeshaushaltes
Für den Bundeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.

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