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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 6 Rechtsinformationssystem des Bundes
Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient
- 1. der Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 7 BVG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich
- a) der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7),
- b) der allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,
- c) der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter lit. b fallen,
- d) der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
- e) sonstiger amtlicher Verlautbarungen
- 2. der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).
