§ 8 BG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Haftungsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 8 Haftung für Entgeltansprüche gegen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Der Auftraggeber als Unternehmer haftet für die sich nach § 3 ergebenden Entgeltansprüche von entsandten Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Drittstaat im Rahmen des Auftrags als Bürge und Zahler'>Bürge und Zahler nach § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Abgb), JGS Nr. 946/1811.
(2) Für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung sind § 14 AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit dies in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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