§ 48 BG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 48 Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
(1) Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens AN das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Vollstreckung muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Verpflichteten und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Verpflichteten;
2. die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zu vollstreckende Entscheidung gefällt hat;
3. die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
4. eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
5. Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
6. die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
7. Angaben über die allfällige vorherige Zustellung der Entscheidung;
8. das Datum, an dem die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;
9. die Vollstreckungsmittel;
10. die Vollstreckbarkeitsbestätigung.
(3) Dem Ersuchen sind beizufügen:
1. die zu vollstreckende Entscheidung;
2. eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

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