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3. Abschnitt Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat 1. Unterabschnitt Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 42 Anwendungsbereich
Der dritte Abschnitt regelt die Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung
- 1. von Strafbescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden,
- 2. von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte der Länder,
- 3. von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und
- 4. von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs
