§ 42 BG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 42 Anwendungsbereich
Der dritte Abschnitt regelt die Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung
1. von Strafbescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden,
2. von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte der Länder,
3. von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und
4. von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs
im EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, in dem der Beschuldigte, gegen den eine Geldstrafe verhängt wurde, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

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