§ 27A BG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 27.04.2024
§ 27a Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Kontrolle im Straßenverkehr
(1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 5 oder 6 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verkehrsunternehmer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1a oder 1b nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte