§ 25 BG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Strafbestimmungen, Untersagung der Dienstleistung und Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 25 Ort der Verwaltungsübertretung
Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen.

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