§ 18A BG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 02.02.2022
§ 18a Informationsverpflichtung von Verkehrsunternehmern
Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des § 17a oder § 17b nachkommen kann.

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