§ 1 BFRG 2025-2028

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2025
§ 1
Die Obergrenzen für Auszahlungen werden für die Finanzjahre 2025 bis 2028 auf Ebene der Rubriken mit nachstehenden Beträgen festgelegt:

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