§ 7 BFING

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 05.12.1992
§ 7
Der Bund hat die Aufwendungen der ÖBFA unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der ÖBFA übersteigen.

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