§ 2 BFGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 12.01.2013
§ 2 Sitz
(1) Das Bundesfinanzgericht hat seinen Sitz in Wien.
(2) Das Bundesfinanzgericht hat Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.

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