§ 19 BFGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Controlling und Berichtswesen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 12.01.2013
§ 19 Controlling
Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes sind die Controllingstelle (§ 16) und der Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9) berufen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte