ART. 13 BFG 2020

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2020
Art. 13 Personalplan
Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2020 werden im Personalplan 2020 festgelegt (Anlage IV).

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