ART. 7 BFG 2014

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2014
Art. 7
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte