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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
Art. 7
(1) Den Überschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanz-rahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
- 1. bei Überschreitungen gemäß Artikel IV bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen,
- 2. bei Überschreitungen gemäß Artikel V bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen, sowie
- 3. bei Überschreitungen gemäß Artikel VI Mehreinnahmen
(2) Sollen Ausgaben mit bestimmtem Verwendungszweck (zweckgebundene Ausgaben, Ausgaben fix begrenzter Ausgabenbereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, Ausgaben auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel sowie auf Grund spezieller Rechtsvorschriften) überschritten werden, darf die Bundesministerin für Finanzen der jeweiligen Überschreitung gemäß Artikel IV Abs. 1, Artikel V und Artikel VI Abs. 1 Z 1 und 2 nur zustimmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen entsprechend dem jeweils selben Verwendungszweck erfolgt.
(3) Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU jeweils nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene bzw. nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des jeweiligen Voranschlagsansatzes überschritten wird.
