ART. 15 BFG 2012

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Vollziehung
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 13.04.2012
Art. 15
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
2. im Übrigen die Bundesministerin für Finanzen
betraut.

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