ART. 3 BFG 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
Art. 3 Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen
(1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2011 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag AN den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/16904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt. den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

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