ART. 16 BFG 2003

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2003
Art. 16
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003 in der Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 30. Juni 2003 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2003 zu überrechnen sind.

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