ART. 7 BFG 2016

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 09.06.2016
Art. 7
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2016 bis 31. März 2017 zu genehmigen. Überschreitungen aufgrund von bis 25. April 2017 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen nach § 3 Abs. 4 Rechnungslegungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 148/2013 idF BGBl. II Nr. 466/2015, können bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 28. April 2017 genehmigt werden.

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