ART. 14 BFG 2016

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Verweisungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
Art. 14
So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte