ART. 13 BFG 2016

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Personalplan
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
Art. 13
Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2016 werden im Personalplan 2016 festgelegt (Anlage IV).

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