ART. 1 BFG 2016

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Bewilligung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 09.06.2016
Art. 1
Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2016 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2016 AN Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

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