§ 57 BFA

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2017
§ 57 Vollziehung
Mit der Vollziehung ist betraut:
1. hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
4. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.

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