§ 54 BFA

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

3. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Sprachliche Gleichbehandlung
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 54
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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