§ 81 BEWG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

B. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 30.07.1955
§ 81 § 81. Erste Hauptfeststellung.
Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist zum 1. Jänner 1956 durchzuführen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte