§ 53A BEWG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

§ 53a. Durchschnittspreise
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 13.12.1972
§ 53a
Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.

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