§ 43 BEWG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

§ 43.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 23.06.1977
§ 43 Aufgaben des Bewertungsbeirates
Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen
1. bei der Beschreibung der Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes (§ 34 Abs. 1),
2. bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe,
3. bei der Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe,
4. bei der Festsetzung der Hektarsätze gemäß § 38 Abs. 2,
5. bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.

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