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§ 43.Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 23.06.1977
§ 43 Aufgaben des Bewertungsbeirates
Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen
- 1. bei der Beschreibung der Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes (§ 34 Abs. 1),
- 2. bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe,
- 3. bei der Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe,
- 4. bei der Festsetzung der Hektarsätze gemäß § 38 Abs. 2,
- 5. bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.
