§ 29 BEWG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 30.07.1955
§ 29 § 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Zum Land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
1. das landwirtschaftliche Vermögen,
2. das forstwirtschaftliche Vermögen,
3. das Weinbauvermögen,
4. das gärtnerische Vermögen,
5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.

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