§ 20A BEWG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 13.01.1999
§ 20a
Die gemäß § 20 zum 1. Jänner 1997 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum 1. Jänner 2001 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäß Anwendung findet.

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