§ 26 BD

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

2. Unterabschnitt Personalaufwand
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 26 Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion
Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.

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