§ 21 BBU

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 21 Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
(1) Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.
(2) Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.
(3) Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.
(4) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.

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