§ 19 BBU

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 19 Wahrnehmung der Dienstpflichten
Beamte gemäß § 16 Abs. 2 haben ihre Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 auch gegenüber Vorgesetzten, die Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, wahrzunehmen. Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, haben die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979 sinngemäß wahrzunehmen.

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