§ 51 BBG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT IX ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 51 Gebührenfreiheit
Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte