§ 31 BBG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2001
§ 31 Verwaltung des Fonds
Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen.

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