§ 29 BBG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2003
§ 29
(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen AN den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

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