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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 13h
Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes und der Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention in Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, haben die Länder Stellen zu schaffen oder zu benennen, die den Anforderungen AN einen unabhängigen Mechanismus gemäß Art. 33 der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen.
