ART. 5 BBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel V Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1990
Art. 5
(1) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus Artikel I, Abschnitt II, dieses Bundesgesetzes.
(2) Die in den §§ 78a und 81 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 enthaltenen Verweisungen auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) erhalten ihren Inhalt aus den §§ 101 bis 107 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikels II dieses Bundesgesetzes.

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