§ 8 BBEZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Sonstige Ansprüche
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.1997
§ 8 Amtswohnung
Dem Bundespräsidenten gebührt eine Amtswohnung.

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