§ 11 BB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 11 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Ablösung.

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