§ 19 BB-SOZPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 5 Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 19 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.

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