§ 15 BB-SOZPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 4 Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 15 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte