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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.04.2001
§ 9 Aufsichtsrat
(1) Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.
(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

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