§ 20 BAURG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

IV. Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2012
§ 20 § 20.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.

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