§ 15 BAURG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

III. Gebührenrechtliche Bestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 15.06.1912
§ 15 § 15.
Bei der Bemessung der Gebühr von der Einräumung oder Weiterübertragung des Baurechtes oder von der Übertragung des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes sind die allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze und den in den § 16 bis 19 festgesetzten Abweichungen zu beobachten.

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