ART. 39 BAURG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Artikel 39 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2010
Art. 39
(5) Art. 16 (Baurechtsgesetz), Art. 27 Z 1 (§ 85 NO) und Art. 37 (WEG 2002) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.

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