ART. 1 BAUKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel I (Verfassungsbestimmung)
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 10.07.2007
Art. 1
Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können Unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

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