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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 60 Parteiwechsel
(1) In einem Zivilverfahren, AN dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, hat Gericht'>Das Gericht anzuordnen, dass der übernehmende Rechtsträger im Verfahren AN die Stelle des in Abwicklung befindlichen Instituts tritt, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt, weil sie eine entsprechende Kontinuitätsmaßnahme gemäß § 58 Abs. 4 angeordnet hat.
(2) Das Verfahren gemäß den §§ 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.
