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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 45 Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements
(1) Reichen die Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 1 nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 Abs. 2 zu beheben, so kann die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung zuständigen Organs einzelnen oder allen Mitgliedern der Geschäftsleitung des Instituts die Führung des Instituts ganz oder teilweise untersagen, sowie einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates abberufen, wenn
- 1. sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder
- 2. schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen.
(2) Soweit die zur Vertretung des Instituts erforderlichen Geschäftsleiter fehlen, hat diese in dringenden Fällen der für den Sitz des Instituts zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag der FMA für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsleiters ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nicht anderes angeordnet ist, mit Zustellung AN den Geschäftsleiter wirksam.
